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Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Mit der Reform des Geldwäschegesetzes (GWG) wird das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Die Neuregelungen gelten seit dem 01. August 2021.

Alle Kapitalgesellschaften (insbes. AG’s, SE’s, GmbH’s und UG’s und KGaA’s) sowie alle im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften (insbes. OHG, KG und GmbH & Co. KG) sowie andere transparenzpflichtige Rechtseinheiten (insbes. Vereine und Stiftungen) sind verpflichtet, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vereinigung in das Transparenzregister einzutragen.

Die Eintragung muss in Abhängigkeit von  der Rechtsform der transparenzpflichtigen Rechtseinheit bzw. Vereinigung bis zu den folgenden Stichtagen erfolgen:

  • AG’s, SE’s und KGaA’s bis zum 31. März 2022
  • GmbH’s, UG’s, Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (Personengesellschaften wie z.B. OHG’s, KG’s und GmbH & Co. KG’s) sowie Vereine und Stiftungen bis zum 31. Dezember 2022

 

Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz drohen erhebliche Bußgelder.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Im §3 GwG wird der wirtschaftlich Berechtigter eines als Vereinigung betroffenen Unternehmens wie folgt definiert:

„Demnach sind wirtschaftlich Berechtigte nur natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.“

Unser Service

Wir übernehmen für SIe die Eintragung in das Transparenzregister. Für diesen Service berechnen wir eine Gebühr pro Eintragung in Höhe von 75,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Bei mehr als fünf wirtschaftlich Berechtigten rechnen wir weitere 7,50 EUR je weiterem wirtschaftlich Berechtigten ab.

Anfallende Gebühren der registerführenden Stelle werden Ihnen von dieser direkt in Rechnung gestellt, ebenso die jährliche Gebühr für das Führen des Transparenzregisters.

Nutzen Sie für die Beauftragung das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie Ihre:n HCSM-Ansprechpartner:in an.

Schritt 1
Einfache Beauftragung

Nutzen Sie unser Kontaktformular für Ihre unverbindliche Anfrage und Beauftragung oder kontaktieren Sie Ihre:n HCSM-Ansprechpartner:in.

Schritt 2
Schnelle Bearbeitung

Wir senden Ihnen ein Auftragsschreiben anhand der von Ihnen übermittelten Angaben zu.

Schritt 3
Fristgerechte Eintragung

Nach Eingang Ihrer Auftragsbestätigung nehmen wir die Veröffentlichung im Transparenzregister für Sie vor.

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Fristgerechte Eintragung

Nach Eingang Ihrer Auftragsbestätigung nehmen wir die Veröffentlichung im Transparenzregister für Sie vor.

Kontaktformular - Beauftragung zur Eintragung in das Transparenzregister

Fragen und Antworten
zum Transparenzregister

Folgende Angaben sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG zu den als wirtschaftlich Berechtigte ermittelten natürlichen Personen zu machen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • alle Staatsangehörigkeiten

Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Dazu zählen Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Nachname, Wohnort) und Änderungen bei der Beteiligungsstruktur (Änderung der wirtschaftlich Berechtigten, Änderungen bei der Beteiligungshöhe).

Die Eintragung ist für betroffene Vereinigungen verpflichtend. Nichteintragungen werden mit Bußgeldern sanktioniert.

Unser Service richtet sich an unsere Mandanten. Sollten Sie Interesse an einer Zusammenarbeit mit uns haben, sprechen Sie uns gerne an.

Sie haben weitere Fragen?

Wenden Sie sich gerne an unser Team oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular: